BGBl. Nr. 153/1996
153. Bundesgesetz: Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertÜberschrift (entfallen); Abs 7 bis Abs 10
Ausmaß der Sonderunterstützung
§ 5.
(1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Bauern-Sozialversicherungsgesetzes einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist.
… 4 unveränderte Absätze
(2) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate Mai und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.
(6) Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
(7) Für die Bemessung der Sonderunterstützung finden die Bestimmungen der §§ 20 und 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 609, sinngemäß Anwendung. Hiezu gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 25 v. H. des Grundbetrages im Sinne des § 21 Abs. 3 AlVG. Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten. 153/1996)
(8) Die nach Abs. 7 bemessene Sonderunterstützung darf das Ausmaß der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, auf die der Arbeitslose an dem den Tag der Antragstellung auf Sonderunterstützung folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre, nicht überschreiten. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Antragstellung auf Sonderunterstützung eingetreten ist. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(9) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist der nach Abs. 8 maßgebliche Grenzbetrag mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 149 bis 153 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der §§ 140 bis 144 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(10) Die nach Abs. 7 bemessene Sonderunterstützung darf in keinem Fall im Monat 80 v. H. des der Einreihung in die Lohnklasse zugrunde gelegten Entgeltes überschreiten. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)