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BGBl. Nr. 178/1996

kundgemacht 17.04.1996 RIS↗Parlament↗
178. Bundesgesetz: „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Diplomatische Akademie-Gesetz (DA-G) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.07.1996 – 19.05.2006 · idF BGBl. Nr. 178/1996 · danach: BGBl. I Nr. 68/2006 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über das vom Direktor für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbudget inklusive eines Finanz- und Investitionsplans, der insbesondere die geplanten Investitions- und Kreditvorhaben, den Erwerb von Liegenschaften und Anmietungen, Vorhaben, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung der Anstalt zum Gegenstand haben, sowie geplante Verfügungen betreffend das Anstaltsvermögen zu umfassen hat,
    2. Ziffer 2
      die Festsetzung von Richtlinien und Wertgrenzen für die Genehmigung der Vorhaben gemäß Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers aus dem Kreis der in Österreich zugelassenen beeideten Wirtschafts- und Steuerberater,
    4. Ziffer 4
      die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Direktors,
    5. Ziffer 5
      die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des stellvertretenden Direktors, der hauptberuflich Vortragenden und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für nebenberuflich Vortragende,
    6. Ziffer 6
      die Festsetzung von Richtlinien für Studiengebühren für Lehrgänge und Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, der Entgelte für die Unterbringung und Verpflegung, sowie die Festsetzung von Voraussetzungen, unter denen eine teilweise oder gänzliche Befreiung davon vorgesehen werden kann,
    7. Ziffer 7
      die öffentliche Ausschreibung des Postens des Direktors und des stellvertretenden Direktors und jeweils die Erstellung eines Dreiervorschlags,
    8. Ziffer 8
      die Bestellung eines Mitglieds des Kuratoriums zum Mitglied der Studienkommission,
    9. Ziffer 9
      die Entscheidung über Angelegenheiten, die es seiner Zustimmung unterwirft.
  2. Absatz 2,Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Mitglieds und seines Ersatzmitglieds ist nur das Mitglied zur Stimmabgabe berechtigt.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse des Kuratoriums gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.