Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt:
- Ziffer einsdie Beschlußfassung über das vom Direktor für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbudget inklusive eines Finanz- und Investitionsplans, der insbesondere die geplanten Investitions- und Kreditvorhaben, den Erwerb von Liegenschaften und Anmietungen, Vorhaben, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung der Anstalt zum Gegenstand haben, sowie geplante Verfügungen betreffend das Anstaltsvermögen zu umfassen hat,
- Ziffer 2die Festsetzung von Richtlinien und Wertgrenzen für die Genehmigung der Vorhaben gemäß Ziffer eins,,
- Ziffer 3die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers aus dem Kreis der in Österreich zugelassenen beeideten Wirtschafts- und Steuerberater,
- Ziffer 4die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Direktors,
- Ziffer 5die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des stellvertretenden Direktors, der hauptberuflich Vortragenden und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für nebenberuflich Vortragende,
- Ziffer 6die Festsetzung von Richtlinien für Studiengebühren für Lehrgänge und Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, der Entgelte für die Unterbringung und Verpflegung, sowie die Festsetzung von Voraussetzungen, unter denen eine teilweise oder gänzliche Befreiung davon vorgesehen werden kann,
- Ziffer 7die öffentliche Ausschreibung des Postens des Direktors und des stellvertretenden Direktors und jeweils die Erstellung eines Dreiervorschlags,
- Ziffer 8die Bestellung eines Mitglieds des Kuratoriums zum Mitglied der Studienkommission,
- Ziffer 9die Entscheidung über Angelegenheiten, die es seiner Zustimmung unterwirft.