Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 178/1996

kundgemacht 17.04.1996 RIS↗Parlament↗
178. Bundesgesetz: „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Diplomatische Akademie-Gesetz (DA-G) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.07.1996 – 09.09.2021 · idF BGBl. Nr. 178/1996 · danach: BGBl. I Nr. 177/2021 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.
  2. Absatz 2,Zum Direktor und zum stellvertretenden Direktor können Personen bestellt werden, die neben einer entsprechenden Qualifikation in einer Leitungsfunktion in mindestens einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
    1. Ziffer eins
      die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
    2. Ziffer 2
      über eine qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
  3. Absatz 3,Die Dienstverträge mit dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums im Namen der Diplomatischen Akademie abgeschlossen.