die Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge,
BGBl. Nr. 178/1996
178. Bundesgesetz: „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
Der Direktor ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß Paragraph 11, Ziffer eins,,
- Ziffer 3die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
- Ziffer 4die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7,,
- Ziffer 5die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der hauptberuflich Vortragenden nach Anhörung des Kuratoriums gemäß Paragraph 11, Ziffer 3,