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BGBl. Nr. 178/1996

kundgemacht 17.04.1996 RIS↗Parlament↗
178. Bundesgesetz: „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Diplomatische Akademie-Gesetz (DA-G) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.07.1996 – 19.05.2006 · idF BGBl. Nr. 178/1996 · danach: BGBl. I Nr. 68/2006 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

Der Direktor ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für

  1. Ziffer eins
    die Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge,
  2. Ziffer 2
    die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß Paragraph 11, Ziffer eins,,
  3. Ziffer 3
    die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
  4. Ziffer 4
    die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7,,
  5. Ziffer 5
    die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der hauptberuflich Vortragenden nach Anhörung des Kuratoriums gemäß Paragraph 11, Ziffer 3,