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BGBl. I Nr. 68/2006

kundgemacht 19.05.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2006× zu DA-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Diplomatische Akademie-Gesetz (DA-G) 110 § 0↗RIS↗
§ 14geändertZ 5
in Kraft 01.07.1996 – 19.05.2006 · idF BGBl. Nr. 178/1996 · danach: BGBl. I Nr. 68/2006 § 14↗RIS↗
in Kraft 20.05.2006 – 09.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 68/2006 · danach: BGBl. I Nr. 177/2021 § 14↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 14.
Der Direktor ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für
1. die Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge,
2. die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 1,
3. die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß § 4 Abs. 1,
4. die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,
5. die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der hauptberuflich Vortragenden Professoren nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.