Absatz eins,Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
BGBl. Nr. 178/1996
178. Bundesgesetz: „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Gebarung und Rechnungslegung
Paragraph 22,
- Absatz 2,Der Direktor hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer überprüften Rechnungsabschluß dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
- Absatz 3,Die Gebarung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.