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BGBl. Nr. 178/1996

kundgemacht 17.04.1996 RIS↗Parlament↗
178. Bundesgesetz: „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Diplomatische Akademie-Gesetz (DA-G) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.07.1996 – 09.09.2021 · idF BGBl. Nr. 178/1996 · danach: BGBl. I Nr. 177/2021 § 22↗RIS↗

Gebarung und Rechnungslegung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
  2. Absatz 2,Der Direktor hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer überprüften Rechnungsabschluß dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  3. Absatz 3,Die Gebarung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.