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BGBl. I Nr. 177/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ und des COVID-19-Hochschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Diplomatische Akademie-Gesetz (DA-G) 251 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 2
in Kraft 01.07.1996 – 09.09.2021 · idF BGBl. Nr. 178/1996 · danach: BGBl. I Nr. 177/2021 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 10.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 177/2021 § 22↗RIS↗
Gebarung und Rechnungslegung
§ 22.
(1) Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
(2) Der Direktor bzw. die Direktorin hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin überprüften Rechnungsabschluß Rechnungsabschluss dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(3) Die Gebarung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.