Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 346 § 0↗RIS↗
§ 122geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 7 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 05.05.1995 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 297/1995 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 122↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 20.08.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. Nr. 411/1996 § 122↗RIS↗
Lohnsteuerverfahren
§ 122.
(1) Der Arbeitgeber hat die Freibetragseintragungen betreffend das Kalenderjahr 1988 für die Kalenderjahre 1989 und 1990 zur Hälfte zu berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Für das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber verlieren mit Ablauf des 31. Mai 1996 ihre Wirksamkeit. Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 einen besonderen Freibetragsbescheid sowie eine Mitteilung für den Arbeitgeber nach den Vorschriften des § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 zu erlassen. Ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 499/1995 bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ist nicht zu berücksichtigen. Für Freibetragsbescheide, die für die Jahre 1996 und 1997 ausgestellt werden, gilt folgendes: Als Sonderausgaben sind nur solche im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen.
(2) Werden im Zuge eines Freibetragsantrags die besonderen Verhältnisse (§ 63 des Kalenderjahres 1989 in ihrer voraussichtlichen Höhe bis spätestens 30. Juni 1989 geltend gemacht, so ist die Freibetragseintragung für die Kalenderjahre 1989 und 1990 vorzunehmen; Abs. 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Freibeträge gemäß den §§ 35 oder 105 sind für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf Dauerlohnsteuerkarten nicht einzutragen. Diese Freibeträge sind gemäß § 62 Abs. 2 Z 9 von der pensionsauszahlenden Stelle zu berücksichtigen. Aus einem Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß § 63 Abs. 1 abgeleitete Freibetragsbescheide dürfen vor dem 30. September 1996 nicht erlassen werden.
(3) Freibetragsbescheide und Mitteilungen gemäß § 63 auf Grund eines Antrages gemäß § 63 Abs. 4 sind erstmals im Kalenderjahr 1990 auszustellen.
(4) Über Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt die für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf der Lohnsteuerkarte gemäß Abs. 1 und 2 geltenden Freibeträge zu widerrufen oder der Höhe nach zu vermindern.
(5) Freibetragseintragungen für die Kalenderjahre 1989 und 1990 sowie die für diesen Zeitraum weitergeltenden Freibeträge im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als Freibetragsbescheide im Sinne des § 63.
(6) Die entsprechend dem EStG 1972 ausgestellten Lohnsteuerkarten 1988/89/90/91/92 sind weiterhin Grundlage der Berechnung der Einkommensteuer im Abzugsweg. Vermerke gemäß § 54 Abs. 2 EStG 1972 gelten als solche im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vermerke betreffend Kinder im Sinne des § 119 EStG 1972 gelten als Vermerke betreffend Kinder im Sinne des § 106.
(7) Für die Ermittlung des festen Steuersatzes gemäß § 67 Abs. 8 ist § 33 auch auf das Kalenderjahr 1988 anzuwenden.
(83) § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. April 1995 enden.