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BGBl. Nr. 297/1995

kundgemacht 04.05.1995 RIS↗Parlament↗
297. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das BundesIehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1983, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Eisenbahnenteignungsgesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Berggesetz 1975, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Kunsthochschul-Studiengesetz, das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, das Außenhandelsgesetz 1995 und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden und ein Karenzurlaubszuschußgesetz und ein Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz erlassen werden (Strukturanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 297/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 5 § 0↗RIS↗
§ 122geändertAbs 8 (neu)
in Kraft 30.07.1988 – 04.05.1995 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 122↗RIS↗
in Kraft 05.05.1995 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 297/1995 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 122↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Lohnsteuerverfahren
§ 122.
(1) Der Arbeitgeber hat die Freibetragseintragungen betreffend das Kalenderjahr 1988 für die Kalenderjahre 1989 und 1990 zur Hälfte zu berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
(2) Werden im Zuge eines Freibetragsantrags die besonderen Verhältnisse (§ 63 des Kalenderjahres 1989 in ihrer voraussichtlichen Höhe bis spätestens 30. Juni 1989 geltend gemacht, so ist die Freibetragseintragung für die Kalenderjahre 1989 und 1990 vorzunehmen; Abs. 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Freibeträge gemäß den §§ 35 oder 105 sind für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf Dauerlohnsteuerkarten nicht einzutragen. Diese Freibeträge sind gemäß § 62 Abs. 2 Z 9 von der pensionsauszahlenden Stelle zu berücksichtigen.
(3) Freibetragsbescheide und Mitteilungen gemäß § 63 auf Grund eines Antrages gemäß § 63 Abs. 4 sind erstmals im Kalenderjahr 1990 auszustellen.
(4) Über Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt die für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf der Lohnsteuerkarte gemäß Abs. 1 und 2 geltenden Freibeträge zu widerrufen oder der Höhe nach zu vermindern.
(5) Freibetragseintragungen für die Kalenderjahre 1989 und 1990 sowie die für diesen Zeitraum weitergeltenden Freibeträge im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als Freibetragsbescheide im Sinne des § 63.
(6) Die entsprechend dem EStG 1972 ausgestellten Lohnsteuerkarten 1988/89/90/91/92 sind weiterhin Grundlage der Berechnung der Einkommensteuer im Abzugsweg. Vermerke gemäß § 54 Abs. 2 EStG 1972 gelten als solche im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vermerke betreffend Kinder im Sinne des § 119 EStG 1972 gelten als Vermerke betreffend Kinder im Sinne des § 106.
(7) Für die Ermittlung des festen Steuersatzes gemäß § 67 Abs. 8 ist § 33 auch auf das Kalenderjahr 1988 anzuwenden.
(8) § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. April 1995 enden.