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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 2 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.01.1996 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 130/1997 § 20↗RIS↗
Sportförderung
§ 20.
(1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986 jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 311 400 Millionen Schilling zur Verfügung.
(2) Der Grundbetrag verändert sich jährlich in jenem Maße, in dem sich die für den Monat der Aufnahme des Totobetriebes durch den Konzessionär vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jener des betreffenden Monats der Folgejahre verändert. Ab dem 1. Jänner 1998 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1997 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jenen des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.
(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den §§ 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.