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§ 20 GSpG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 620/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Sportförderung

Paragraph 20, (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den Paragraphen 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986, jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 311 Millionen Schilling zur Verfügung.

  1. Absatz 2,Der Grundbetrag verändert sich jährlich in jenem Maße, in dem sich die für den Monat der Aufnahme des Totobetriebes durch den Konzessionär vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jener des betreffenden Monats der Folgejahre verändert.
  2. Absatz 3,Die Mittel nach Absatz eins und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den Paragraphen 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Absatz eins und 2 übersteigt.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050483

Alte Dokumentnummer

N3198910896H