Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Sportförderung
§ 20. (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986 jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 311 Millionen Schilling zur Verfügung.Paragraph 20, (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den Paragraphen 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986, jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 311 Millionen Schilling zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Der Grundbetrag verändert sich jährlich in jenem Maße, in dem sich die für den Monat der Aufnahme des Totobetriebes durch den Konzessionär vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jener des betreffenden Monats der Folgejahre verändert.
(3)Absatz 3,Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den §§ 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.Die Mittel nach Absatz eins und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den Paragraphen 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Absatz eins und 2 übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12050483
Alte Dokumentnummer
N3198910896H