Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Sportförderung
§ 20. (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986 jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 400 Millionen Schilling zur Verfügung.Paragraph 20, (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den Paragraphen 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986, jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 400 Millionen Schilling zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 2000 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jener des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.
(3)Absatz 3,Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den §§ 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.Die Mittel nach Absatz eins und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den Paragraphen 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Absatz eins und 2 übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12056085
Alte Dokumentnummer
N3199749809L