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§ 20 GSpG

Fassungen
01.07.1998 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 90/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 90/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 158/1999

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Sportförderung

Paragraph 20, (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den Paragraphen 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986, jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 400 Millionen Schilling zur Verfügung.

  1. Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 2000 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jener des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.
  2. Absatz 3,Die Mittel nach Absatz eins und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den Paragraphen 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Absatz eins und 2 übersteigt.
  3. Absatz 4,Abweichend von den Regelungen der Absatz eins bis 3 stellt der Bund für die Jahre 1998 und 1999 für Zwecke der besonderen Sportförderungen nach den Paragraphen 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (Paragraph 232, Absatz eins, HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den Paragraphen 6 bis 12 b zur Verfügung. Dieser Betrag darf 1998 380 Millionen Schilling nicht unterschreiten und 420 Millionen Schilling nicht überschreiten sowie 1999 360 Millionen Schilling nicht unterschreiten und 440 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres (das sind für das Jahr 1998 400 Millionen Schilling) monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12057104

Alte Dokumentnummer

N3199852615L