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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz (SCHIG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 166/1999 § 3↗RIS↗

Aufgaben

Paragraph 3,

Der Gesellschaft obliegt

  1. Ziffer eins
    die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
  2. Ziffer 2
    die Benützungsentgeltfestsetzung und -einhebung
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 1998 für alle Strecken der Österreichischen Bundesbahnen, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist,
    • Strichaufzählung
      entsprechend der vertraglichen Regelungen für Strecken gemäß Ziffer 4, unter Berücksichtigung der auf gesetzlicher Grundlage vorgegebenen allgemeinen Kriterien, und zwar für jeden Streckenbenutzer,
  3. Ziffer 3
    die Vermittlung von freien Zugtrassen (Fahrplantrassen),
  4. Ziffer 4
    der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung und die Verwertung von deren Strecken bzw. Streckenteilen, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, und wobei eine vertragliche Mitfinanzierung Trägern einer eisenbahngesetzlichen Konzession gegenüber davon abhängig gemacht werden kann, daß diese den Betrieb der Schieneninfrastruktur zumindest rechnerisch getrennt von der Erbringung von Verkehrsleistungen organisieren,
  5. Ziffer 5
    im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit auch die Besorgung aller damit zusammenhängenden Geschäfte und aller Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.