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BGBl. I Nr. 166/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
166. Bundesgesetz: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 166/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz (SCHIG) 41 § 0↗RIS↗
§ 3geändertZ 2, Z 3 (aufgehoben), Z 4, Z 5
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 166/1999 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 166/1999 · danach: BGBl. I Nr. 138/2003 § 3↗RIS↗
Aufgaben
§ 3.
Der Gesellschaft obliegt
1. die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
2. die Benützungsentgeltfestsetzung und -einhebung
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)
- ab 1. Jänner 1998 für alle Strecken der Österreichischen Bundesbahnen, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist,
- entsprechend der vertraglichen Regelungen für Strecken gemäß Z 4 unter Berücksichtigung der auf gesetzlicher Grundlage vorgegebenen allgemeinen Kriterien, und zwar für jeden Streckenbenutzer,
3. die Vermittlung von freien Zugtrassen (Fahrplantrassen),
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)
4. die Mitwirkung an und der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung und die Verwertung von deren Strecken, Errichtung bzw. Streckenteilen Verwertung von Schieneninfrastruktur, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, und wobei eine vertragliche Mitfinanzierung Trägern einer eisenbahngesetzlichen Konzession gegenüber davon abhängig gemacht werden kann, daß diese den Betrieb der Schieneninfrastruktur zumindest rechnerisch getrennt von der Erbringung von Verkehrsleistungen organisieren,
5. im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit auch die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und aller Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.