BGBl. I Nr. 166/1999
166. Bundesgesetz: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertZ 2, Z 3 (aufgehoben), Z 4, Z 5
Aufgaben
§ 3.
Der Gesellschaft obliegt
1. die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)
4. die Mitwirkung an und der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung und die Verwertung von deren Strecken, Errichtung bzw. Streckenteilen Verwertung von Schieneninfrastruktur, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, und wobei eine vertragliche Mitfinanzierung Trägern einer eisenbahngesetzlichen Konzession gegenüber davon abhängig gemacht werden kann, daß diese den Betrieb der Schieneninfrastruktur zumindest rechnerisch getrennt von der Erbringung von Verkehrsleistungen organisieren,
5. im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit auch die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und aller Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.