BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 4
… 8 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeitsplätzen in der ---------------------- Gehalts-
der Verwendungs- Dienstzulagen- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
gruppe gruppe -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 13 595 25 957 41 532 12 905 24 640 39 424
1 11 974 366 14 967 26 940 207 25 573
PT 1 1b 8 980 524 14 967 26 940 207 25 573
2 8 980 524 11 974 23 944 366 22 729
3 8 231 11 225 7 813 10 655 14 967 207
3b 7 481 10 477 101 9 945 14 967 207
---------------------------------------------------------------------
S 12 322 17 493 21 741 11 697 16 605 20 638
1 7 481 10 477 12 722
… 151 unveränderte Absätze
1b 1 498 6 735 12 722
PT 2 2 2 994 6 735 8 980
2b 1 048 2 994 8 980
3 1 498 2 994 5 987
3b 1 048 2 994 5 987
---------------------------------------------------------------------
1 1 498 2 994 4 491
1b 1 048 2 994 4 491
PT 3 2 1 048 2 095 3 142
3 747 1 197 1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 669 973 1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 299 449 601
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte 31,52% dieser Dienstzulage gilt gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
… 37 unveränderte Absätze
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeitsplätzen in der
der Verwendungs- Dienstzulagen- für die Verwendung Schilling
gruppe gruppe als (im)
---------------------------------------------------------------------
A Bautruppführer 897
PT 5 -------------------------------------------------
B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A der Überwachung der 449
PT 7 Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B Omnibuslenkerdienst 2 184
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 2 184
-------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen 449
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.
§ 105geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 4
… 8 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeitsplätzen in der ---------------------- Gehalts-
der Verwendungs- Dienstzulagen- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
gruppe gruppe -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 12 905 786 24 640 413 39 424 061
1 11 366 262 14 207 076 25 573 337
PT 1 1b 8 524 446 14 207 076 25 573 337
2 8 524 446 11 366 262 22 729 519
3 7 813 741 10 655 557 14 207 076
3b 7 101 036 9 945 854 14 207 076
---------------------------------------------------------------------
S 11 697 589 16 605 452 20 638 447
1 7 481 10 477 12 722
… 151 unveränderte Absätze
1b 1 498 6 735 12 722
PT 2 2 2 994 6 735 8 980
2b 1 048 2 994 8 980
3 1 498 2 994 5 987
3b 1 048 2 994 5 987
---------------------------------------------------------------------
1 1 498 2 994 4 491
1b 1 048 2 994 4 491
PT 3 2 1 048 2 095 3 142
3 747 1 197 1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 669 973 1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 299 449 601
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 31,52% 30,89% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
… 37 unveränderte Absätze
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeitsplätzen in der
der Verwendungs- Dienstzulagen- für die Verwendung Schilling
gruppe gruppe als (im)
---------------------------------------------------------------------
A Bautruppführer 897
PT 5 -------------------------------------------------
B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A der Überwachung der 449
PT 7 Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B Omnibuslenkerdienst 2 184
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 2 184
-------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen 449
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.