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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 426 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 1; Abs 4
in Kraft 01.01.1996 – 31.05.1996 · idF BGBl. Nr. 820/1995 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.06.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 § 30↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 30.
(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
---------------------------------------------------------------------
in der Funktionsstufe
------------------------------------------------
der        in der
Ver-      Funktions-      1          2          3          4
wendungs-  gruppe
gruppe              ------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1            329      1 467      3 071      3 122
2            548      1 645      4 630      5 558
A 1          3            849      3 152      7 981      10 772
4            900      3 577      10 164      17 214
5 4 198 3 985 7 944 16 466 26 500 541 15 630 25 155
6 7 786 11 039 23 117 29 550 391 10 479 21 944 28 050
---------------------------------------------------------------------
… 6 unveränderte Absätze
1            200        420        552        658
2            250        440        677        720
3            350        716      1 293      1 638
A 2          4            450        851      1 638      2 677
5            600      1 308      3 604      5 820
6            750      1 719      4 008      6 200
7            982      2 019      5 633      8 361
8 1 700 5 041 614 4 785 8 750 306 12 994 335
---------------------------------------------------------------------
… 21 unveränderte Absätze
A 3          1            329        439        548        658
2            548        713        877      1 098
3            877      1 316      2 193      3 838
4          1 206      1 645      2 741      4 386
5          1 645      2 193      3 291      4 935
6          2 193      2 741      3 838      5 484
7          2 741      3 291      4 605      6 031
8          3 291      4 386      5 484      6 580
---------------------------------------------------------------------
A 4          1            275        329        384        439
2            548        877      1 316      2 193
---------------------------------------------------------------------
A 5          1            275        329        384        439
2            384        494        604        713
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% 31,52% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
§ 30geändertAbs 1; Abs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1997) · idF BGBl. Nr. 820/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 201/1996 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 30↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 30.
(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
---------------------------------------------------------------------
in der Funktionsstufe
------------------------------------------------
der        in der
Ver-      Funktions-      1          2          3          4
wendungs-  gruppe
gruppe              ------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1            400      1 484      3 071      3 300
2            768      1 650      4 630      5 600
A 1          3            877      3 200      8 000      12 500
4          1 206      3 600      10 200      17 214
5 6 000 9 200 19 000 26 500 5 643 8 653 17 870 24 923
6 8 000 11 300 23 200 29 550 7 524 10 628 21 820 27 792
---------------------------------------------------------------------
… 6 unveränderte Absätze
1            329        548        768        988
2            548        780        950      1 450
3            877      1 645      2 300      4 000
A 2          4          1 206      1 800      2 750      4 500
5          1 645      2 300      4 200      6 000
6          2 193      2 741      4 800      7 000
7          2 741      3 500      5 800      9 000
8 5 400 7 100 10 500 17 200 079 6 678 9 875 16 177
---------------------------------------------------------------------
… 21 unveränderte Absätze
A 3          1            329        439        548        658
2            548        713        877      1 098
3            877      1 316      2 193      3 838
4          1 206      1 645      2 741      4 386
5          1 645      2 193      3 291      4 935
6          2 193      2 741      3 838      5 484
7          2 741      3 291      4 605      6 031
8          3 291      4 386      5 484      6 580
---------------------------------------------------------------------
A 4          1            275        329        384        439
2            548        877      1 316      2 193
---------------------------------------------------------------------
A 5          1            275        329        384        439
2            384        494        604        713
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
§ 30geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1998) · idF BGBl. Nr. 43/1995 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998 § 30↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1998) · idF BGBl. Nr. 201/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998 § 30↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 30.
(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
---------------------------------------------------------------------
in der Funktionsstufe
der      in der    -----------------------------------------
Verwen-    Funktions-    1        2        3        4
dungs-    gruppe    -----------------------------------------
gruppe                              Schilling
---------------------------------------------------------------------
A 1          1            548    1 645    3 071      3 509
2          2 741    4 386    9 870    16 450
3          2 962    5 427    11 889    19 675
4          3 157    6 909    12 937    20 751
5 7 718 13 559 24 208 32 981 259 12 752 22 768 31 019
6 9 300 15 669 26 529 35 091 8 747 14 737 24 951 33 003
---------------------------------------------------------------------
… 6 unveränderte Absätze
A 2          1            329      548      768        988
2            548      877    1 098      1 645
3          1 864    2 632    3 838      7 677
4          2 412    3 291    5 484      9 870
5          2 962    3 838    6 580    11 514
6          3 291    4 386    7 677    12 940
7          3 838    5 484    8 773    14 257
8 8 224 7 735 10 966 16 450 23 030 314 15 471 21 660
---------------------------------------------------------------------
… 21 unveränderte Absätze
A 3          1            329      439      548        658
2            548      713      877      1 098
3            877    1 316    2 193      3 838
4          1 206    1 645    2 741      4 386
5          1 645    2 193    3 291      4 935
6          2 193    2 741    3 838      5 484
7          2 741    3 291    4 605      6 031
8          3 291    4 386    5 484      6 580
---------------------------------------------------------------------
A 4          1            275      329      384        439
2            548      877    1 316      2 193
---------------------------------------------------------------------
A 5          1            275      329      384        439
2            384      494      604        713
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.