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BGBl. I Nr. 123/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 64411 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 3a (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1998) · idF BGBl. Nr. 201/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · danach: BGBl. I Nr. 9/1999 § 30↗RIS↗
… 46 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 30.
(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
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in der Funktionsstufe
der      in der    -----------------------------------------
Verwen-    Funktions-    1        2        3        4
dungs-    gruppe    -----------------------------------------
gruppe                              Schilling
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A 1          1            548    1 645    3 071      3 509
2          2 741    4 386    9 870    16 450
3          2 962    5 427    11 889    19 675
4          3 157    6 909    12 937    20 751
5          7 259    12 752    22 768    31 019
6          8 747    14 737    24 951    33 003
---------------------------------------------------------------------
A 2          1            329      548      768        988
2            548      877    1 098      1 645
3          1 864    2 632    3 838      7 677
4          2 412    3 291    5 484      9 870
5          2 962    3 838    6 580    11 514
6          3 291    4 386    7 677    12 940
7          3 838    5 484    8 773    14 257
8          7 735    10 314    15 471    21 660
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A 3          1            329      439      548        658
2            548      713      877      1 098
3            877    1 316    2 193      3 838
4          1 206    1 645    2 741      4 386
5          1 645    2 193    3 291      4 935
6          2 193    2 741    3 838      5 484
7          2 741    3 291    4 605      6 031
8          3 291    4 386    5 484      6 580
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A 4          1            275      329      384        439
2            548      877    1 316      2 193
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A 5          1            275      329      384        439
2            384      494      604        713
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.