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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 426 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 1; Abs 2 Schlussteil, Z 2, Z 3, Z 4 lit c, Z 6; Abs 3; Abs 4; Abs 5 Schlussteil, Z 2, Z 3
in Kraft 01.07.1994 – 31.05.1996 · idF BGBl. Nr. 507/1994 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.06.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 § 44↗RIS↗
Dienstzulage
§ 44.
(1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte 46,09% der Dienstzulage gilt gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2
bis 6 angeführt sind ........................ 37,22 ................................ 34,52
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter
nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 .... 41,20
Gehaltsstufe 13 ..........................      44,42
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4
sie nicht unter Z 4 angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ................... 54,61 ........................... 50,65
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur . 60,19
Generalprokuratur ........................      64,90
5. Erste Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur ........................... 75,09 ................................... 69,65
6. Leiter der Generalprokuratur ................ 85,38 ........................ 79,19.
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38% 8,70% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 11% 10,20% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ................... 12,40 ............................. 11,50
2. Leiter einer Staatsanwaltschaft ............. 15,43 ....................... 14,31
3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ......... 30,86 ................... 28,62.
§ 44geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Schlussteil, Z 2, Z 4 lit c, Z 5, Z 6; Abs 3; Abs 4; Abs 5 Schlussteil, Z 2, Z 3
in Kraft 01.06.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 9/1999 § 44↗RIS↗
Dienstzulage
§ 44.
(1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 46,09% 45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6
bis 6 angeführt sind ................................ 34,52 ........................................ 34,06
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3
Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 .... 41,20 ...... 40,64
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
… 4 unveränderte Absätze
Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4
angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ........................... 50,65 ............................. 49,97
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur . 60,19 ... 59,38
5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 68,71
Generalprokuratur ................................... 69,65
6. Leiter der Generalprokuratur ........................ 79,19 .......................... 78,12.
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,70% 8,58% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 10,20% 10,07% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
… 3 unveränderte Absätze
Hundertsatz
1. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ............................. 11,50 ............................ 11,35
2. Leiter einer Staatsanwaltschaft ....................... 14,31 ...................... 14,12
3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ................... 28,62 .................. 28,24.