BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51ageändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 · umnummeriert: Abs 2 Z 3, Z 5
… 13 unveränderte Absätze
Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie
der bildenden Künste
§ 51a.
(1) Die Bestimmungen des § 51 sind auf ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.
(2) § 51 ist auf ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten
Voraussetzungen tritt
---------+------------------------------------------------
in I die Erteilung des Einzelunterrichtes an ...
lit. I Hörer
---------+------------------------------------------------
a I 10
b I 12
c I 15
d I 20
2. Einem Hochschulassistenten, der an einer Meisterschule, einer Meisterklasse oder an einer Klasse künstlerischer Ausbildung ohne remunerierten Lehrauftrag in der Lehre verantwortlich mitarbeitet, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung im Ausmaß von 50 vH der Kollegiengeldabgeltung, die der Leiter der genannten Studieneinrichtung ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten erhalten hätte. Bei verantwortlicher Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 53 Abs. 4) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50 vH.
(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Höchstbetrag nicht überschritten werden.