Rechtstracker.at

§ 51a GehG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 148/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51a heute12.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2015
§ 51a01.01.200411.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 117/2006
§ 51a01.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 51a30.12.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 51a12.08.200029.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 51a01.10.199911.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 51a01.10.199730.09.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 51a01.10.198830.09.1997 § → § BGBl. Nr. 148/1988
§ 51a01.01.198530.09.1988 § → § BGBl. Nr. 548/1984
§ 51a01.01.197931.12.1984 BGBl. Nr. 677/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 148/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie

der bildenden Künste

Paragraph 51 a, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 51, sind auf ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.

  1. Absatz 2,Paragraph 51, ist auf ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:

    1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten

       Voraussetzungen tritt

       ---------+------------------------------------------------

          in    I   die Erteilung des Einzelunterrichtes an ...

          lit.  I        Hörer

       ---------+------------------------------------------------

           a    I                       10

           b    I                       12

           c    I                       15

           d    I                       20

  1. Ziffer 2
    Einem Hochschulassistenten, der an einer Meisterschule, einer Meisterklasse oder an einer Klasse künstlerischer Ausbildung ohne remunerierten Lehrauftrag in der Lehre verantwortlich mitarbeitet, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung im Ausmaß von 50 vH der Kollegiengeldabgeltung, die der Leiter der genannten Studieneinrichtung ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten erhalten hätte.
  2. Ziffer 3
    Bei verantwortlicher Mitarbeit eines Hochschulassistenten im Sinne der Ziffer 2, vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50 vH.
  3. Ziffer 4
    Die Verminderung gemäß Paragraph 51, Absatz 5, beträgt für jeden auf 10 fehlenden Hörer 15 vH des Grundbetrages.
  4. Ziffer 5
    Bei Anwendung des Paragraph 51, Absatz 9, sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im Paragraph 51, Absatz 9, angeführten 10 Wochenstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Ziffer eins, Litera d, angeführte Zahl von Hörern. Für Lehrveranstaltungen, die von ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (Paragraph 22, AOG, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, und und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.
  5. Ziffer 6
    Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Wochenstunden maßgebend.
  1. Absatz 3,Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Absatz eins, als auch des Absatz 2, zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Höchstbetrag nicht überschritten werden.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12103226

Alte Dokumentnummer

N61988102203