Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1978Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51aParagraph 51 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie
der bildenden Künste
§ 51a. (1) Die Bestimmungen des § 51 sind auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.Paragraph 51 a, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 51, sind auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 51 ist auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:Paragraph 51, ist auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten
Voraussetzungen tritt
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in I die Erteilung des Einzelunterrichtes an ...
lit. I Hochschüler (Kunsthochschüler)
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a I 10
b I 12
c I 15
d I 20
Einem Hochschulassistenten, der an einer Meisterschule, einer Meisterklasse oder an einer Klasse künstlerischer Ausbildung ohne remunerierten Lehrauftrag in der Lehre verantwortlich mitarbeitet, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung im Ausmaß von 50 vH der Kollegiengeldabgeltung, die der Leiter der genannten Studieneinrichtung ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten erhalten hätte.
Bei verantwortlicher Mitarbeit eines Hochschulassistenten im Sinne der Z 2 vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50 vH.Bei verantwortlicher Mitarbeit eines Hochschulassistenten im Sinne der Ziffer 2, vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50 vH.
Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf 10 fehlenden Hochschüler (Kunsthochschüler) 15 vH des Grundbetrages.Die Verminderung gemäß Paragraph 51, Absatz 5, beträgt für jeden auf 10 fehlenden Hochschüler (Kunsthochschüler) 15 vH des Grundbetrages.
Bei Anwendung des § 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 9 angeführten 10 Wochenstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Kunsthochschülern. Für Lehrveranstaltungen, die von ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 9 Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.Bei Anwendung des Paragraph 51, Absatz 9, sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im Paragraph 51, Absatz 9, angeführten 10 Wochenstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Ziffer eins, Litera d, angeführte Zahl von Kunsthochschülern. Für Lehrveranstaltungen, die von ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Wochenstunden maßgebend.
(3)Absatz 3,Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Höchstbetrag nicht überschritten werden.Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Absatz eins, als auch des Absatz 2, zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Höchstbetrag nicht überschritten werden.
Dokumentnummer
NOR12098338
Alte Dokumentnummer
N61978111360