Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51aParagraph 51 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der
Akademie der bildenden Künste
§ 51a. (1) § 51 ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.Paragraph 51 a, (1) Paragraph 51, ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 51 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:Paragraph 51, in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten
Voraussetzungen tritt
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in lit. Die Erteilung des Einzelunterrichtes an ... Hörer
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a 10
b 12
c 15
d 20
Bei Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 52 Abs. 1) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50%.Bei Mitwirkung eines Hochschulassistenten (Paragraph 52, Absatz eins,) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50%.
Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15% des Grundbetrages.Die Verminderung gemäß Paragraph 51, Absatz 5, beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15% des Grundbetrages.
Bei Anwendung des § 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 9 angeführten zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Hörern. Für Lehrveranstaltungen, die von Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, und § 9 Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.Bei Anwendung des Paragraph 51, Absatz 9, sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im Paragraph 51, Absatz 9, angeführten zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Ziffer eins, Litera d, angeführte Zahl von Hörern. Für Lehrveranstaltungen, die von Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (Paragraph 22, AOG, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,, und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Semesterstunden maßgebend.
(3)Absatz 3,Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Betrag von 60 741 S nicht überschritten werden.Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Absatz eins, als auch des Absatz 2, zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Betrag von 60 741 S nicht überschritten werden.
Dokumentnummer
NOR12114569
Alte Dokumentnummer
N6199811828O