BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13ageändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 6
ABSCHNITT IIA
§ 13a.
(1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen. Der Beitrag beträgt 1,5% der Bemessungsgrundlage. Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Pensionssicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen: Beitrages außer Betracht.