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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 33118 § 0↗RIS↗
§ 16aufgehoben
in Kraft 31.12.1988 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 733/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält
    1. Litera a
      aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe,
    2. Litera b
      aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der Opferfürsorge,
    3. Litera c
      nach Paragraph 29, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
    4. Litera d
      nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst leisten.
  3. Absatz 3,Treffen auf den Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 nicht zu, ist die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen, sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht bereits Kenntnis hat.
  4. Absatz 4,Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 12, einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist.