BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 37.
(1) Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe und der Anspruch auf die Sonderzahlung sind gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar Zu Unrecht bezogene Kleinkindbeihilfe ist zurückzuzahlen.
(2) Die Anträge Der Antrag auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung, die für die Erlangung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung erforderlichen Geburtsbestätigungen (§ 34 Abs. 3 lit. a) und die Bestätigungen über die ärztlichen Untersuchungen sind Kleinkindbeihilfe ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(3) Der Anspruch auf Kleinkindbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
Anmerkung