Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen
§ 32. Die zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Landeshöchstzahlen Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 13a kann der Bundesminister 14a Abs. 1 gilt nicht für Arbeit und Soziales auch während des Jahres 1993 durch Verordnung ändern Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.