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BGBl. I Nr. 78/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1211 § 0↗RIS↗
§ 32geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 02.06.1996 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 78/1997 § 32↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 78/1997 · danach: BGBl. I Nr. 68/2002 § 32↗RIS↗
Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen
§ 32. Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 14a Abs. 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.
(1) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 14a Abs. 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.
(2) Die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB Nr. 1/1980 ausgestellten Feststellungsbescheide verlieren mit 1. Jänner 1999 ihre Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf die Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Auf Grund eines Feststellungsbescheides vor dem 1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.
(3) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten als Künstler gemäß § 14a Abs. 1 Z 5 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 1998 eingegangen wurden.