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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 1131 § 0↗RIS↗
§ 8geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1990 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 299/1989 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 8↗RIS↗
Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
§ 8.
Der Beitragschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage getrennt nach § 6 Z 1 und 2 sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und die Belege, Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 5, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Bewilligungsbescheid