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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 15 § 0↗RIS↗
§ 32geändertSchlussteil, Z 6 (neu), Z 7 (neu)
in Kraft 01.04.1993 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 32↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 20.08.2003 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 32↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Förderungswerber
§ 32.
Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
1. einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
2. einem Abfallverband;
3. einem Land;
4. einem Unternehmen, dessen überwiegender Unternehmensgegenstand die Altlastensanierung und die Abfallbehandlung ist;
5. dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten
einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet.;
6. dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;
7. Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.
Schlagworte
Sicherungstechnologie