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BGBl. Nr. 304/1996

kundgemacht 28.06.1996 RIS↗Parlament↗
304. Bundesgesetz: EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG
Bundesgesetz über Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Rechtsanwaltsordnung zur EU-bedingten Anpassung des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 241 § 0↗RIS↗
§ 278geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Schlussteil (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 278↗RIS↗
in Kraft 01.07.1996 – 19.07.2015 · idF BGBl. Nr. 304/1996 · danach: BGBl. I Nr. 22/2015 § 278↗RIS↗
Offenlegung bei kleinen Aktiengesellschaften für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 278.
Für die Offenlegung gilt bei kleinen Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1) folgendes: (1) Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 221 Abs. 1) ist § 277 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten, der Anhang nur die in § 242 Abs. 2 aufgezählten, mit Ausnahme der die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben, zu enthalten. Ist die Gesellschaft gemäß § 268 Abs. 1 prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung einzureichen.
1. (2) Die Posten „Rückstellungen für Abfertigungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 1 und „Rückstellungen für Pensionen“ gemäß § 224 Abs. 3 Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung ein Formblatt festzulegen, dessen Verwendung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausreichend ist.
C Z 2 sowie die Posten „Steuerrückstellungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 3 und „sonstige Rückstellungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 4 können zusammengefaßt werden.
2. Die Posten des § 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Abs. 2 bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall des Abs. 3 zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß § 237 Z 4 lit. a kann unterbleiben.
3. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch ersetzt werden. In diesem Fall hat die Gesellschaft unverzüglich die zur Versendung bestimmten Stücke des Jahresabschlusses zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Das Gericht hat unverzüglich jeweils ein Stück des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Kammer für Arbeiter und Angestellte, Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag zu senden.