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BGBl. Nr. 304/1996

kundgemacht 28.06.1996 RIS↗Parlament↗
304. Bundesgesetz: EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG
Bundesgesetz über Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Rechtsanwaltsordnung zur EU-bedingten Anpassung des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 241 § 0↗RIS↗
§ 280geändertAbs 1; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 280↗RIS↗
in Kraft 01.07.1996 – 19.07.2015 · idF BGBl. Nr. 304/1996 · danach: BGBl. I Nr. 22/2015 § 280↗RIS↗
Offenlegung des Konzernabschlusses
§ 280.
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. §§ 277 und 279 sind auf die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden. Die Erleichterung gemäß § 278 Z 3 ist nur zulässig, falls kein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist. haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 Abs. 2 ist für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.
(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
(3) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, einen aufgestellten Konzernabschluß zu veröffentlichen, befreit, wenn und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)
1. am Abschlußstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag nicht mindestens die doppelten Werte von zwei der drei im § 246 Abs. 1 Z 1 angeführten Merkmale zutreffen oder
2. am Abschlußstichtag eines von ihr aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag nicht mindestens die doppelten Werte von zwei der drei im § 246 Abs. 1 Z 2 angeführten Merkmale zutreffen.
(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere (Wertrechte) an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.