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BGBl. Nr. 326/1996

kundgemacht 09.07.1996 RIS↗
326. Bundesgesetz: Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG
Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1996× zu PBVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.2020 · idF BGBl. Nr. 326/1996 · danach: BGBl. I Nr. 170/2020 § 25↗RIS↗

Aktives Wahlrecht

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
  2. Absatz 2,Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.