Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
BGBl. Nr. 326/1996
326. Bundesgesetz: Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG
Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Aktives Wahlrecht
Paragraph 25,
- Absatz 2,Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.