Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 170/2020

kundgemacht 31.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) 2 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.2020 · idF BGBl. Nr. 326/1996 · danach: BGBl. I Nr. 170/2020 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 170/2020 § 25↗RIS↗
Aktives Wahlrecht
§ 25.
(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 18 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.