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BGBl. Nr. 375/1996

kundgemacht 31.07.1996 RIS↗Parlament↗
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 375/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 235 § 0↗RIS↗
Anl. 1/47geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. Nr. 550/1994
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 (kundgemacht am 19.07.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 375/1996 (kundgemacht am 31.07.1996) Anl. 1/47↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/47↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
47. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
47.1. Die Z 3.11 bis 3.20, 3.22, 3.25 bis 3.27 und, 3.29 bis 3.32 und 3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
… 29 unveränderte Absätze
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung
47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
a) eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.
Garage- und Werkmeisterdienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung
47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
a) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung oder
b) eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 in der Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung in der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat.
Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst
47.4. Im Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Krankenpflegegesetz.
Lehrhebammen
47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.
Post- und Fernmeldedienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung
47.6. Im Post- und Fernmeldedienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11
a) eine vierjährige Dienstzeit in der Post- und Telegraphenverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung
a) als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
c) als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990.
(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Definitivstellungserfordernisse:
47.8. Für die in den Z 3.16, 3.27 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
Anl. 1/47geändertÜberschrift; Abs 2 lit a, lit b; lit a, lit b
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/47↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 375/1996 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 Anl. 1/47↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
47. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
47.1. Die Z 3.11 bis 3.20, 3.22, 3.25 bis 3.27, 3.29 bis 3.32 und
3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst in der Post- im PTA-Bereich und
Telegraphenverwaltung in der Fernmeldehoheitsverwaltung
47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich und in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
a) eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung.
Garage- und Werkmeisterdienst in der im PTA-Bereich
Post- 47.3. (1) Im Garage- und Telegraphenverwaltung Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
a) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung im PTA-Bereich oder
b) eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 in der Post- und Telegraphenverwaltung im PTA-Bereich.
(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung in der Post- und Telegraphenverwaltung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst
47.4. Im Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Krankenpflegegesetz.
Lehrhebammen
47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der
Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung
47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle Fernmeldehoheitsverwaltung anstelle der Erfordernisse der Z 3.11
a) eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
… 7 unveränderte Absätze
47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung
a) als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
c) als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990.
(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Definitivstellungserfordernisse:
47.8. Für die in den Z 3.16, 3.27 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.