BGBl. Nr. 375/1996
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
47. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
… 29 unveränderte Absätze
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
a) eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.
Garage- und Werkmeisterdienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung
a) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung oder
b) eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 in der Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung in der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat.
Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst
Lehrhebammen
Post- und Fernmeldedienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung
a) eine vierjährige Dienstzeit in der Post- und Telegraphenverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
a) als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
c) als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990.
(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Anl. 1/47geändertÜberschrift; Abs 2 lit a, lit b; lit a, lit b
… 6 unveränderte Absätze
47. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst in der Post- im PTA-Bereich und
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
a) eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung.
Garage- und Werkmeisterdienst in der im PTA-Bereich
a) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung im PTA-Bereich oder
b) eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 in der Post- und Telegraphenverwaltung im PTA-Bereich.
(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung in der Post- und Telegraphenverwaltung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst
Lehrhebammen
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der
a) eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
… 7 unveränderte Absätze
a) als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
c) als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990.
(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.