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BGBl. Nr. 375/1996

kundgemacht 31.07.1996 RIS↗Parlament↗
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 375/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 235 § 0↗RIS↗
Anl. 1/48geändertÜberschrift, lit a
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/48↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 375/1996 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 Anl. 1/48↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
48. VERWENDUNGSGRUPPE D
(Mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Fachliche Eignung
48.1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
48.2. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
48.3. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Fachlicher Hilfsdienst höherer Art
48.4. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Kraftwagenlenker im Betriebsdienst in der Post- und im PTA-Bereich
Telegraphenverwaltung 48.5. Für Kraftwagenlenker im Betriebsdienst im PTA-Bereich
48.5. Für Kraftwagenlenker im Betriebsdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung
a) die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes oder eine einjährige probeweise Verwendung als Kraftwagenlenker im Post- und Fernmeldedienst,
b) die erfolgreiche Ablegung der erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung und
c) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Post- und Fernmeldedienst in der im PTA-Bereich
48.6. Im Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldedienst im PTA-Bereich, soweit nicht die Z 48.5 oder 48.7 in Betracht kommen,
48.6. Im Post- und Fernmeldedienst in der Post-und Telegraphenverwaltung, soweit nicht die Z 48.5 oder 48.7 in Betracht kommen,
a) eine vierjährige Dienstzeit in der Post- und Telegraphenverwaltung im PTA-Bereich (davon eine einjährige probeweise Verwendung im Post- und Fernmeldedienst der Verwendungsgruppe D) und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Technische Dienste in der Post- und Telegraphenverwaltung im PTA-Bereich
48.7. In den technischen Diensten in der Post-und Telegraphenverwaltung im PTA-Bereich
a) die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes (oder eine vierjährige Dienstzeit in der Post und Telegraphenverwaltung im PTA-Bereich, davon eine einjährige probeweise Verwendung in technischen Diensten der Verwendungsgruppe D) und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
… 17 unveränderte Absätze
Sanitätshilfsdienst
48.8. Im Sanitätshilfsdienst die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem Krankenpflegegesetz.
Dienst bei der Schiffahrtspolizei
48.9. Bei der Schiffahrtspolizei
a) eine dreijährige Verwendung in der Schiffahrtspolizei, im gleichwertigen Schiffahrtsdienst oder beim Wasserbau an öffentlichen Gewässern,
b) die Berechtigung zur Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau,
c) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 200 PS und
d) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
48.10. Im Dienst in Unteroffiziersfunktion eine vierjährige Verwendung als Angehöriger des Bundesheeres und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D oder H 3. Die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
Zollagerdienst
48.11. Im Zollagerdienst
a) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe E und
b) Verwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe E bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.
Definitivstellungserfordernisse:
48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Z 48.4 bis
48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.