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BGBl. Nr. 375/1996

kundgemacht 31.07.1996 RIS↗Parlament↗
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 375/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 314 § 0↗RIS↗
§ 54ageändertAbs 1; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.06.1996 – 30.09.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 § 54a↗RIS↗
in Kraft 01.10.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 375/1996 § 54a↗RIS↗
Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 54a.
(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) nur dann, wenn er vollbeschäftigt ist und die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Universitäts(Hochschul)assistent. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,95% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 11,14% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.
(4) Dem Vertragsassistenten, der
1. eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als vollbeschäftigter Vertragsassistent oder von mehr als acht Jahren als teilbeschäftigter Vertragsassistent aufweist und
2. das Erfordernis des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt,
gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.
§ 54ageändertAbs 1; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1997) · idF BGBl. Nr. 201/1996 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 375/1996 § 54a↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 375/1996 · danach: BGBl. I Nr. 87/2001 § 54a↗RIS↗
Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 54a.
(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) nur dann, wenn er vollbeschäftigt ist und die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Universitäts(Hochschul)assistent. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.
(4) Dem Vertragsassistenten, der
1. eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als vollbeschäftigter Vertragsassistent oder von mehr als acht Jahren als teilbeschäftigter Vertragsassistent aufweist und
2. das Erfordernis des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt,
gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.