BGBl. Nr. 376/1996
376. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55aneu
Paragraph 55 a,
Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1994, eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen sowie vor 17.30 Uhr gehaltene Unterrichtsstunden.