Absatz eins,Die Verbandskonferenz hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband oder bei einem gemäß Paragraph 441, Absatz 2, in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.
BGBl. Nr. 411/1996
411. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (53. Novelle zum ASVG), das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Einkommensteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 442aneu
Aufgaben der Verbandskonferenz
Paragraph 442 a,
- Absatz 2,Ihr obliegt die Beschlußfassung über
- Ziffer einsdie Erstellung von Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9 und den Abschluß von Gesamtverträgen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11,;
- Ziffer 2die im Paragraph 31, Absatz 5, bezeichneten Angelegenheiten;
- Ziffer 3die Erfüllung der in Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer eins und 5 angeführten Aufgaben für den Bereich des Hauptverbandes;
- Ziffer 4den aus dem Rechnungsabschluß und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds, sowie über die Entlastung des Verbandsvorstandes;
- Ziffer 5die Satzung, die Mustersatzung gemäß Paragraph 455, Absatz 2,, die Musterkrankenordnung gemäß Paragraph 456,, die Mustergeschäftsordnung gemäß Paragraph 456 a und deren Änderungen.
- Absatz 3,Die Verbandskonferenz kann ferner beschließen, daß und inwieweit in den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Angelegenheiten abweichend von Paragraph 442 b und c die Geschäftsführung und die Vertretung des Hauptverbandes ihr selbst obliegt.
- Absatz 4,Ein gültiger Beschluß über die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Gegenstände bedarf der Zustimmung von mindestens 19 Mitgliedern der Verbandskonferenz.
- Absatz 5,Die Verbandskonferenz ist zu den in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gegenständen vom Verbandspräsidium, sonst vom Verbandsvorstand einzuberufen.
- Absatz 6,Zur administrativen Unterstützung der Verbandskonferenz ist eine Konferenz der leitenden Angestellten einzurichten. Sie besteht aus den leitenden Angestellten der in der Verbandskonferenz vertretenen Versicherungsträger und des Hauptverbandes sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Ihr obliegt die Mitwirkung an der Vorbereitung des Inhalts der Antragstellung gemäß Paragraph 442 b und die Koordination der Mitwirkung der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes.