Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben;
BGBl. Nr. 415/1996
415. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz – FSVG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (9. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz – FSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 5,
Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, sind ausgenommen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
- Ziffer 3Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.