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BGBl. Nr. 417/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
417. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 417/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 2 § 0↗RIS↗
§ 33geändertAbs 1f (neu)
in Kraft 01.07.1994 – 20.08.1996 · idF BGBl. Nr. 446/1994 · danach: BGBl. Nr. 417/1996 § 33↗RIS↗
in Kraft 21.08.1996 – 10.01.1997 · idF BGBl. Nr. 417/1996 · danach: BGBl. I Nr. 8/1997 § 33↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 33.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.
(1a) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1b) Die §§ 19b, 19c, 19d, 20 Abs. 1 und 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1c) § 19c Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(1d) Die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 bis 6, 8 und 9, 4a, 4b, 4c, 5, 5a, 6 Abs. 1 und 1a, 8 Abs. 5, 9, 12 Abs. 2a und 2b, 13, 14, 15, 15a bis 15e, 16, 17 Abs. 1, 2, 5, 6 und Überschrift, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 erster Halbsatz, 25, 26, 27 Abs. 2, 28, 32a, 32b, 32c und 33 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 19 Abs. 4 außer Kraft. Verordnungen gemäß § 15e können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit § 15e in Kraft.
(1e) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(1f) § 4 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
… 10 unveränderte Absätze
(3) Die Bestimmungen des § 3 werden für Arbeitnehmer, auf die die Sonderbestimmungen des Abschnittes 6 Anwendung finden, wirksam, wenn eine Arbeitszeitverkürzung für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) der Gebietskörperschaften erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt ist durch Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für soziale Verwaltung;
d) hinsichtlich des § 27 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen;
e) Hinsichtlich des Abschnittes 6a der Bundesminister für Arbeit und Soziales;
f) hinsichtlich des § 15c Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;
g) hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung.
(5) Die in Abs. 4 lit. a bis c genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.