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BGBl. Nr. 427/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 427/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) 40 § 0↗RIS↗
§ 45geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 45↗RIS↗
in Kraft 01.09.1996 – 30.12.2009 · idF BGBl. Nr. 427/1996 · danach: BGBl. I Nr. 151/2009 § 45↗RIS↗
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 45.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Für ein Erzeugnis unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 39 42 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt das Hauptzollamt, von dem das Erzeugnis das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt die Ausgangszollstelle.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Erzeugnis unverzüglich auszuführen.