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BGBl. Nr. 427/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 427/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) 40 § 0↗RIS↗
§ 74geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 74↗RIS↗
in Kraft 01.09.1996 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 427/1996 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 74↗RIS↗
§ 74.
(1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Spirituskontrollmeßapparat vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.
(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. § 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.