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BGBl. Nr. 427/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 427/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) 142 § 0↗RIS↗
§ 47geändert12. Amtliche Aufsicht: Abs 3
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 630/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 47↗RIS↗
in Kraft 01.09.1996 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 427/1996 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 47↗RIS↗
12. Amtliche Aufsicht
§ 47.
(1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung entzogen werden.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.
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Geschäftssitz