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BGBl. Nr. 435/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
435. Bundesgesetz: Grenzkontrollgesetz – GrekoG
Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG)
Kundmachung BGBl. Nr. 435/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzkontrollgesetz (GrekoG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.09.1996 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 435/1996 · danach: BGBl. I Nr. 68/2013 § 14↗RIS↗

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (Paragraph 3, Absatz 5,) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die
    1. Ziffer eins
      Grenzübergangsstellen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, geschaffen werden oder
    2. Ziffer 2
      der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze oder im Luftverkehr abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, geregelt wird.
  2. Absatz 2,Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Inneres zu.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Absatz 2, zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.
  4. Absatz 4,Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Absatz 3, ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.