Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (Paragraph 3, Absatz 5,) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die
- Ziffer einsGrenzübergangsstellen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, geschaffen werden oder
- Ziffer 2der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze oder im Luftverkehr abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, geregelt wird.