Absatz eins,Mitteilungen der Bundesregierung gem. Artikel 23 c, Absatz 2, letzter Satz und Artikel 23 c, Absatz 5, B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.
BGBl. Nr. 438/1996
438. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31bneu
Paragraph 31 b,
- Absatz 2,Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG sind in zwei Exemplaren oder in gleichwertiger Weise auf elektronischem Weg an die Klubs zu verteilen. Sie liegen für die Mitglieder des Nationalrates in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union zulassen.
- Absatz 3,Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Artikel 23 e und 23 f B-VG auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen (Absatz 2,) an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.
- Absatz 4,Berichte des zuständigen Bundesministers gem. Artikel 23 e, Absatz 4, B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.