Absatz eins,Vorhaben der Europäischen Union gem. Artikel 23 e und 23 f B-VG (Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,), über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, und Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gem. Artikel 23 e, Absatz 4,, wenn eine Stellungnahme nach Artikel 23 e, Absatz 2, abgegeben wurde, sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.
BGBl. Nr. 438/1996
438. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31cneu
Paragraph 31 c,
- Absatz 2,Abgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gem. Artikel 23 e und 23 f B-VG bzw. ein Bericht gem. Artikel 23 e, Absatz 4, B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies
- Ziffer einsdas zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
- Ziffer 2ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangt oder
- Ziffer 3ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.
- Absatz 3,Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.
- Absatz 4,Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
- Absatz 5,Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Absatz 4, im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz 2, öffentlich. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß beschließt.
- Absatz 6,Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
- Absatz 7,Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
- Absatz 8,Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.