Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31cParagraph 31 c
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 31c.Paragraph 31 c,
(1)Absatz eins,Vorhaben der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, und Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gem. Art. 23e Abs. 4, wenn eine Stellungnahme nach Art. 23e Abs. 2 abgegeben wurde, sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.Vorhaben der Europäischen Union gem. Artikel 23 e und 23 f B-VG (Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,), über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, und Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gem. Artikel 23 e, Absatz 4,, wenn eine Stellungnahme nach Artikel 23 e, Absatz 2, abgegeben wurde, sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.
(2)Absatz 2,Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG bzw. ein Bericht gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn diesAbgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gem. Artikel 23 e und 23 f B-VG bzw. ein Bericht gem. Artikel 23 e, Absatz 4, B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies
das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangt oder
ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.
(3)Absatz 3,Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.
(4)Absatz 4,Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
(5)Absatz 5,Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 4 im Sinne des § 28b Abs. 2 öffentlich. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß beschließt.Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Absatz 4, im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz 2, öffentlich. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß beschließt.
(6)Absatz 6,Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
(7)Absatz 7,Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
(8)Absatz 8,Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12015915
Alte Dokumentnummer
N1199657422J