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§ 31c GOG-NR

Fassungen
26.05.2005 bis 11.02.2010 — BGBl. I Nr. 29/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31c heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 31c26.07.201231.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 66/2012
§ 31c01.01.201225.07.2012 § → § BGBl. I Nr. 114/2011
§ 31c12.02.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 12/2010
§ 31c26.05.200511.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2005
§ 31c15.09.199625.05.2005 BGBl. Nr. 438/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 c

Inkrafttretensdatum

26.05.2005BGBl. I Nr. 29/2005

Außerkrafttretensdatum

11.02.2010danach: BGBl. I Nr. 12/2010

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 31 c,

  1. Absatz eins,Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG (Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,), über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gemäß Artikel 23 e, Absatz 4,, wenn eine Stellungnahme nach Artikel 23 e, Absatz 2, abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.
  2. Absatz 2,Abgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gem. Artikel 23 e und 23 f B-VG bzw. ein Bericht gem. Artikel 23 e, Absatz 4, B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
    2. Ziffer 2
      ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangt oder
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.
  3. Absatz 3,Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.
  4. Absatz 4,Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
  5. Absatz 5,Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Absatz 4, im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz 2, öffentlich. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß beschließt.
  6. Absatz 6,Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
  7. Absatz 7,Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
  8. Absatz 8,Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.

Schlagworte

Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40063939