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§ 31c GOG-NR

Fassungen
26.07.2012 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 66/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31c heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 31c26.07.201231.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 66/2012
§ 31c01.01.201225.07.2012 § → § BGBl. I Nr. 114/2011
§ 31c12.02.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 12/2010
§ 31c26.05.200511.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2005
§ 31c15.09.199625.05.2005 BGBl. Nr. 438/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 c

Inkrafttretensdatum

26.07.2012BGBl. I Nr. 66/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 99/2014

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 31 c,

  1. Absatz eins,Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 j B-VG (Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat innerhalb einer Tagung eine Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union so einzuberufen, dass der Hauptausschuss binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.
  3. Absatz 3,Abgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der zuständige Bundesminister verlangt oder
    2. Ziffer 2
      20 Mitglieder des Nationalrates verlangen oder
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.
  4. Absatz 4,Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Absatz 12, findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.
  5. Absatz 5,Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.
  6. Absatz 6,Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
  7. Absatz 7,Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind unbeschadet des Absatz 6, im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  8. Absatz 8,Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
  9. Absatz 9,Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
  10. Absatz 10,Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.
  11. Absatz 11,Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.
  12. Absatz 12,Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins, in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins, als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, an.
  13. Absatz 13,Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.
  14. Absatz 14,Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.

Schlagworte

Tonaufnahme

Im RIS seit

26.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40141043